Unter dem Namen «ArcheryTeam92» besteht ein nicht Gewinn orientierter Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Birmenstorf.
2. Zweck
Der Verein bezweckt das gemeinsame Bogenschiessen, das Betreiben einer ständigen Bogenschiess-Anlage (outdoor und evtl. indoor) und die Förderung des Bogensports.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden oder Zuwendungen, Vermächtnissen, und dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
4. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die aktiv Bogenschiessen will und den Mitgliederbeitrag bezahlt. Es sind alle Bogenarten zugelassen. Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie den Mitglieder-Beitrag bezahlt hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ohne Beitragspflicht und ohne Stimmrecht ernennen.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: -bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod -bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
5. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich (Brief oder e-Mail) mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
6. Platz Reglement
Das Platzregelement wird vom Vorstand definiert. Die Mitglieder verpflichten sich, dieses einzuhalten. Der Vorstand kann mit sofortiger Wirkung einem Mitglied ein Platzverbot erteilen. Das Mitglied kann den Entscheid an die nächste GV weiterziehen, wobei das Platzverbot bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft bleibt.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: -die Generalversammlung -der Vorstand -die Revisionsstelle
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich zu einem geeigneten Zeitpunkt statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Falls sämtliche Vereinsmitglieder einverstanden sind, kann die Generalversammlung aber auch informell und ohne Einhalten von Fristen einberufen werden. Die Generalversammlung hat die folgenden, unentziehbaren Aufgaben:
-Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle -Festsetzung und Änderung der Statuten -Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes -Beschluss über das Jahresbudget -Festsetzung des Mitgliederbeitrages -Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet der anwesende Vorstand.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich dem Präsidenten und dem Kassier. Er vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
10. Die Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt jährlich mindestens einen Rechnungsrevisor, welcher nicht Mitglied des Vorstands ist. Dieser muss die Buchführung kontrollieren, und der Generalversammlung die Korrektheit des Kassenberichtes bestätigen. Ändert der Revisor im Laufenden Jahr aus triftigen Gründen, kann der Vorstand einen anderen bestimmen. Dessen Wahl muss mitsamt der revisionierten Kasse an der Generalversammlung bestätigt werden. Ist dies nicht der Fall, muss von der Versammlung ein neuer Revisor gewählt werden, der die Kasse erneut abnimmt.
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfachem Mehr beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der aktiven Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Versammlung vom 17. Mai 2017 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.